Im Erbfall stellt sich oft die Frage, wer den Nachlass erhält. Hierbei ist es wichtig, zwischen dem gesetzlichen Erbrecht und einem eventuell vorhandenen Testament zu unterscheiden. Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge, die genau regelt, wer welche Anteile des Nachlasses erhält. Wenn ein Testament vorliegt, kann der Erblasser selbst bestimmen, wer welchen Anteil am Nachlass erhält.
Ein wichtiger Aspekt des Erbrechts ist auch die Ausstattung im Sinne des 2050 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Zuwendung, die der Erblasser zu Lebzeiten an einen Erben gemacht hat. Diese Ausstattung wird auf den Erbteil angerechnet, den der Erbe im Erbfall erhält. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass nicht jede Zuwendung automatisch als Ausstattung gilt. Nur bestimmte Zuwendungen, die den Wert des Erbteils übersteigen, sind ausgleichspflichtig.
Ausgleichspflichtige Zuwendungen sind zum Beispiel größere Geldgeschenke, Schenkungen von Immobilien oder auch größere Wertgegenstände wie Schmuck oder Kunstwerke. Wichtig ist hierbei, dass die Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall stattgefunden haben muss, um als ausgleichspflichtig zu gelten.
Im Erbfall muss auch der Hausrat bewertet werden. Hierbei handelt es sich um alle beweglichen Gegenstände, die sich in der Wohnung oder im Haus des Verstorbenen befinden. Dazu gehören Möbel, Geschirr, Kleidung, Elektrogeräte und vieles mehr. Der Hausrat wird in der Regel mit einem Pauschalwert bewertet, der zwischen 10 und 30 Prozent des Nachlasswertes liegt.
Um den Wert des Hausrates zu ermitteln, kann man eine Inventarliste erstellen und diese mit den tatsächlichen Verkaufspreisen vergleichen. Auch eine Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen ist möglich. Wichtig ist hierbei, dass der Wert des Hausrates nicht überschätzt wird, da dies zu einer ungerechten Verteilung des Nachlasses führen kann.
Insgesamt ist das Erbrecht ein komplexes Thema, das viele Aspekte berücksichtigt. Im Erbfall ist es daher ratsam, sich von einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass der Nachlass gerecht und im Sinne des Erblassers verteilt wird.
Zu den Gegenständen, die nicht zum Hausrat zählen, gehören zum Beispiel Immobilien, Kraftfahrzeuge und Wertpapiere.
Die Rechte der Lebensgefährtin bei Todesfall hängen davon ab, ob sie mit dem Verstorbenen verheiratet war oder nicht. War sie nicht verheiratet, hat sie laut Gesetz kein Anrecht auf den Nachlass des Verstorbenen, es sei denn, es wurde ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, in dem sie als Erbin benannt wurde. Auch das Recht auf eine Ausstattung im Sinne des BGB besteht nur für Ehepartner und Kinder, nicht für Lebensgefährten.
Ja, ein Lebensgefährte kann unter bestimmten Umständen erben. Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hierbei haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner Vorrang vor Lebensgefährten. Wenn jedoch keine Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner vorhanden sind, kann der Lebensgefährte erben, wenn er mit dem Verstorbenen mindestens ein Jahr lang in einer gemeinsamen Haushaltsführung gelebt hat und ihm eine angemessene Versorgung aus dem Nachlass zusteht.