Eine Unterschrift ist eine persönliche Bekundung, die den Willen des Unterzeichnenden dokumentiert. In vielen Fällen ist eine Unterschrift jedoch nicht ausreichend, sondern es ist eine Unterschrift mit Zusatzangaben erforderlich. Eine solche Zusatzangabe ist die IV-Unterschrift. Aber wer darf mit IV unterschreiben?
Grundsätzlich darf jeder unterschreiben, der volljährig ist und die volle Geschäftsfähigkeit besitzt. Dies gilt jedoch nicht in allen Fällen. Bei Verträgen, die den Eintritt in eine Ehe oder Lebenspartnerschaft oder die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben, müssen beide Parteien unterschreiben. In solchen Fällen ist eine IV-Unterschrift erforderlich, die von einer Person geleistet wird, die nicht Vertragspartei ist. Dies können beispielsweise Notare oder Rechtsanwälte sein.
Wenn eine IV-Unterschrift erforderlich ist, muss diese auf der rechten Seite des Dokuments geleistet werden. Die Unterschrift der Vertragsparteien erfolgt auf der linken Seite des Dokuments.
Eine Unterschrift in Vertretung wird geleistet, wenn eine Person anstelle einer anderen unterschreibt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist. In diesem Fall muss die Person, die in Vertretung unterschreibt, dies ausdrücklich kenntlich machen. Dies kann durch die Angabe „i.V.“ oder „in Vertretung“ erfolgen.
Eine Unterschrift im Auftrag wird geleistet, wenn eine Person im Namen einer anderen Person handelt. Dies kann beispielsweise bei einem Handelsvertreter der Fall sein, der im Namen seines Auftraggebers Verträge abschließt. Auch in diesem Fall muss die Person, die im Auftrag unterschreibt, dies ausdrücklich kenntlich machen. Dies kann durch die Angabe „i.A.“ oder „im Auftrag“ erfolgen.
Eine IV-Unterschrift wird in der Regel geleistet, wenn eine Person nicht selbst Vertragspartei ist, aber dennoch ihre Zustimmung oder ihr Einverständnis zu dem Vertrag erklären muss. Eine Ia-Unterschrift wird hingegen geleistet, wenn eine Person im Auftrag oder in Vertretung handelt.
Eine rechtsgültige Unterschrift muss den Namen des Unterzeichnenden in lesbarer Form wiedergeben. Zudem muss die Unterschrift eigenhändig geleistet werden, das heißt, sie darf nicht maschinell oder digital erfolgen. Eine Unterschrift muss zudem unverwechselbar sein und darf nicht von anderen Personen imitiert werden können.
Eine Unterschrift muss so lesbar sein, dass sie eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Allerdings gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wie genau eine Unterschrift aussehen muss. Es obliegt also dem individuellen Urteilsvermögen des Empfängers der Unterschrift, ob er diese als ausreichend lesbar ansieht.
Entschuldigung, aber die gestellte Frage ist nicht direkt mit dem Titel des Artikels „Wer darf mit IV unterschreiben?“ verbunden. Um jedoch auf die gestellte Frage zu antworten, eine gute Unterschrift sollte klar, lesbar und konsistent sein. Es sollte auch schwer zu fälschen sein und den Namen des Unterzeichners deutlich darstellen. Es gibt keine spezifischen Regeln für eine gute Unterschrift, aber es ist wichtig, dass sie eindeutig und leicht zu identifizieren ist.
Ja, digitale Unterschriften sind rechtsgültig, solange sie den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäß der Europäischen Union entsprechen.