Der Zinslauf beginnt grundsätzlich einen Monat nach Fälligkeit der Steuerforderung. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Steuerbescheid, der dem Steuerpflichtigen zugesandt wird. Ist darin ein Zahlungstermin angegeben und wird dieser nicht eingehalten, beginnt der Zinslauf automatisch einen Monat später.
Die Verzugszinsen werden monatlich berechnet und betragen aktuell 0,5 Prozent pro Monat. Das entspricht einem jährlichen Zinssatz von 6 Prozent. Die Verzugszinsen werden auf den noch offenen Betrag berechnet und können schnell hohe Summen erreichen, wenn die Steuerschuld nicht beglichen wird.
Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt und darf nicht überschritten werden. Derzeit beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Fällt die Steuerforderung höher aus als 1.000 Euro, können auch höhere Zinsen verlangt werden. In diesem Fall beträgt der Zinssatz 1 Prozent pro Monat.
Die Verzugszinsen werden jeden Monat neu berechnet, solange die Steuerschuld nicht beglichen wurde. Es gibt keine Begrenzung, wie oft Verzugszinsen berechnet werden dürfen.
Die Höhe der Verzugszinsen bleibt auch im Jahr 2022 unverändert. Der Zinssatz beträgt weiterhin 0,5 Prozent pro Monat oder 6 Prozent pro Jahr. Nur bei Steuerforderungen über 1.000 Euro beträgt der Zinssatz 1 Prozent pro Monat.
Verzugstage sind die Tage, an denen die Steuerzahlung überfällig ist. Ab dem ersten Verzugstag beginnt der Zinslauf, der sich dann monatlich erhöht. Es ist daher ratsam, Steuerforderungen rechtzeitig zu begleichen, um Verzugszinsen zu vermeiden.
Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten, hat das Finanzamt das Recht, Mahnungen zu verschicken und Verzugszinsen zu verlangen. Sie haben jedoch das Recht, gegen Mahnungen und Zinsforderungen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.
In der Regel wird bei Zahlungsverzug des Steuerpflichtigen eine Mahnung vom Finanzamt versendet. Die genaue Zeitpunkt des Mahnverfahrens kann jedoch je nach Einzelfall unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich jedoch, den Zahlungsverzug möglichst schnell zu begleichen, um zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Es gibt keine spezifischen Verzugszinsen bei einem Hausverkauf. Die Verzugszinsen hängen von der Art des Vertrags ab und werden vom Finanzamt erhoben, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden.