Als Arbeitnehmer hat man das Recht auf eine korrekte Lohnabrechnung. Doch wie lange darf der Arbeitgeber diese korrigieren? Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber eine falsche Lohnabrechnung bis zu vier Jahre nach dem Ausstellungsjahr korrigieren darf. Dies ergibt sich aus § 195 BGB. Allerdings sollte der Arbeitgeber eine Korrektur zeitnah durchführen, um eventuelle Missverständnisse oder Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Ja, eine monatliche Lohnabrechnung ist Pflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der die Höhe des Brutto- und Nettogehalts sowie alle Abzüge ersichtlich sind. Diese Abrechnung sollte dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Arbeitstag des Monats ausgehändigt werden.
Ein Lohnzettel setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Zunächst werden die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, wie Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer, aufgeführt. Anschließend folgen die Angaben zum Brutto- und Nettogehalt sowie die Abzüge, wie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und eventuelle Zusatzleistungen, wie zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen oder Überstunden.
In einer Lohnabrechnung dürfen keine personenbezogenen Daten, die dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel Krankheiten oder Schwangerschaften, aufgeführt werden. Auch private Daten, wie zum Beispiel Informationen zur Religion oder sexuellen Orientierung, haben in einer Lohnabrechnung nichts zu suchen.
Als Mieter hat man verschiedene Pflichten gegenüber dem Vermieter. So muss man dem Vermieter zum Beispiel mitteilen, wenn man eine Untervermietung plant oder wenn man längere Zeit abwesend sein wird. Auch größere Renovierungen oder Veränderungen in der Wohnung sollten dem Vermieter mitgeteilt werden.
Je nach Situation können verschiedene Unterlagen und Nachweise vom Vermieter verlangt werden. So muss man zum Beispiel bei einem Umzug in eine neue Wohnung eine Kopie des Mietvertrags vorlegen. Auch bei der Anmeldung des Wohnsitzes müssen bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel der Personalausweis oder die Meldebescheinigung, vorgelegt werden.
Ein Vermieter darf Gehaltsnachweise von Mietinteressenten verlangen, wenn er diese benötigt, um die Bonität des potenziellen Mieters zu prüfen. Jedoch darf der Vermieter die Gehaltsnachweise des Mietinteressenten nur in einem begrenzten Zeitraum aufbewahren und muss sie nach Abschluss des Mietvertrags vernichten oder zurückgeben. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die genaue Dauer der Aufbewahrung vorschreibt, jedoch wird eine Aufbewahrungsfrist von drei bis sechs Monaten als angemessen angesehen.
Das hängt von den gesetzlichen Bestimmungen und dem Mietvertrag ab. In der Regel darf der Vermieter jedoch eine Kaution, regelmäßige Mietzahlungen sowie eine Einhaltung der Hausordnung verlangen. Weitere Forderungen müssen jedoch im Mietvertrag vereinbart werden und dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen.
Die Frage nach Auskünften, die ein Vermieter verlangen darf, ist sehr allgemein und kann je nach Kontext unterschiedlich beantwortet werden. Grundsätzlich darf ein Vermieter jedoch nur Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seines Vermieterrechts notwendig sind, wie zum Beispiel Angaben zur Person, zum Beruf oder zu den Einkommensverhältnissen des Mieters. Allerdings darf der Vermieter nicht in die Privatsphäre des Mieters eingreifen oder Fragen stellen, die nicht relevant für das Mietverhältnis sind. Der Mieter hat auch das Recht, bestimmte Auskünfte zu verweigern, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen.