Wenn jemand stirbt, stellt sich oft die Frage, wer das Erbe erhält und was alles zum Erbe gehört. Im Erbrecht wird zwischen verschiedenen Arten von Erbschaften unterschieden. Eine wichtige Rolle spielt dabei das sogenannte Inventar.
Zum Erbe gehören alle Vermögenswerte, die der Verstorbene zu Lebzeiten besessen hat. Dazu zählen beispielsweise das Haus oder die Wohnung, Grundstücke, Geld auf Konten und Wertpapiere. Aber auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Möbel, Elektrogeräte und Haushaltsgegenstände gehören zum Erbe.
Die Ausstattung im Erbrecht umfasst alle Gegenstände, die der Verstorbene für seinen persönlichen Gebrauch angeschafft hat. Dazu zählen Kleidung, Schmuck, Bücher, Musikinstrumente und andere persönliche Gegenstände. Die Ausstattung wird in der Regel nicht unter den Erben aufgeteilt, sondern geht an den Ehepartner oder Lebensgefährten über.
Im Erbfall geht der Hausrat an die Erben über. Diese können sich untereinander einigen, wer welchen Teil des Inventars bekommt. Falls es keine Einigung gibt, wird das Inventar versteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt.
Anders als beim Tod eines Ehepartners geht der Hausrat bei Tod des Lebensgefährten nicht automatisch an den Überlebenden. Hier gilt das sogenannte Partnerschaftsrecht. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte nur dann Anspruch auf den Hausrat hat, wenn er mit dem Verstorbenen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat oder ein gemeinsames Testament existiert.
Zum Inventar zählen alle beweglichen Gegenstände, die sich in der Wohnung oder im Haus des Verstorbenen befinden. Dazu gehören Möbel, Teppiche, Bilder, Elektrogeräte, Küchenutensilien und vieles mehr. Auch Fahrzeuge wie Autos oder Motorräder gehören zum Inventar. Ausgenommen sind jedoch Vermögenswerte wie Bargeld, Wertpapiere oder Schmuck, die zum Nachlass gehören.
Zum beweglichen Inventar zählen alle beweglichen Gegenstände in einem Haushalt oder Unternehmen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie Möbel, Elektrogeräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge.
Das Inventar bezieht sich auf die gesamte Ausstattung, die sich in einem Gebäude oder Raum befindet, einschließlich Möbeln, Geräten, Dekorationen und anderen Gegenständen.
Grundsätzlich gehören Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers nicht in die Erbmasse. Diese müssen von den Erben separat beglichen werden. Auch Geschenke und Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, gehören nicht automatisch zur Erbmasse.