Wenn eine Partei die vereinbarte Leistung nicht fristgerecht erbringt, gerät sie in den Annahmeverzug. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Zahlung, eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Der Schuldner kommt nur dann in den Annahmeverzug, wenn der Gläubiger ihm zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Diese Frist muss der Schuldner schuldhaft verstreichen lassen.
Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gibt es immer einen Gläubiger und einen Schuldner. Der Schuldner ist die Partei, die eine Leistung schuldet. Das heißt, er ist dazu verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einem Kaufvertrag, einem Werkvertrag oder einem Dienstleistungsvertrag ergeben.
In der Regel spricht man von Gläubiger und Schuldner bei zweiseitigen Verträgen. Bei diesen Verträgen schuldet eine Partei die Leistung und die andere Partei ist berechtigt, die Leistung zu verlangen. Ein Beispiel für einen zweiseitigen Vertrag ist der Kaufvertrag. Hier ist der Verkäufer Schuldner, da er die Ware liefern muss. Der Käufer ist Gläubiger, da er das Recht hat, die Ware zu erhalten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Schuldner als die Person definiert, die zur Leistung verpflichtet ist. Die Verpflichtung kann sich aus einem Vertrag, aus einer gesetzlichen Regelung oder aus einem Schadensersatzanspruch ergeben.
Ein Drittschuldner ist eine Person, die von einem Schuldner zur Zahlung einer Schuld verpflichtet wird. Dies kann zum Beispiel der Arbeitgeber sein, der eine Lohnpfändung durchführen muss. Auch wenn eine Bank eine Überweisung für einen Kunden tätigt, wird sie zum Drittschuldner.
Als Drittschuldner ist man dazu verpflichtet, die geschuldete Leistung direkt an den Gläubiger zu erbringen. Dabei muss man darauf achten, dass man nicht mehr als den geschuldeten Betrag zahlt und dass man die richtige Person begünstigt. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann man für den Schaden haftbar gemacht werden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Annahmeverzug eine Situation beschreibt, in der der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringt. Der Gläubiger muss dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Wenn der Schuldner diese Frist schuldhaft verstreichen lässt, kommt er in den Annahmeverzug. Der Schuldner ist die Partei, die eine Leistung schuldet, während der Gläubiger das Recht hat, die Leistung zu verlangen. Der Drittschuldner ist dazu verpflichtet, die geschuldete Leistung direkt an den Gläubiger zu erbringen und haftet für Schäden, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Als Drittschuldner müssen Sie dann zahlen, wenn Sie eine Forderung zugunsten des Gläubigers erhalten haben und dieser sich im Annahmeverzug befindet. Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die Annahme einer Leistung verweigert, obwohl der Schuldner diese erbracht hat. In diesem Fall darf der Schuldner die Leistung an einen Drittschuldner erbringen und dieser ist verpflichtet, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.
Die Kapitalertragsteuer wird von demjenigen geschuldet, der die Kapitalerträge erwirtschaftet hat, also beispielsweise von einem Anleger, der Zinsen oder Dividenden aus seinen Anlagen erhalten hat.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich das Kreditinstitut oder die Depotbank, bei der das Wertpapierdepot geführt wird.