Ermittlung der Basis einer Kommanditgesellschaft mit negativem Kapitalkonto


Wenn Sie durch die Gründung einer Partnerschaft ein kleines Unternehmen gründen, tragen Sie und Ihre Partner Vermögenswerte zum neuen Unternehmen bei. Dies ist die Grundlage für das Interesse jedes Partners am Unternehmen. Jeder Partner bildet ein Kapitalkonto, das den Beitrag zur Partnerschaft darstellt. Wenn ein Partner während der gesamten Geschäftslaufzeit Abhebungen aus dem Unternehmen vornimmt, die über den Betrag auf seinem Kapitalkonto hinausgehen, hat dieser Partner ein negatives Kapitalkonto. Dies hat keinen Einfluss auf die Basis des Partners.

Startbasis


Die Basis jedes Partners in einer Kommanditgesellschaft ergibt sich aus dem Geld, den Dienstleistungen und dem Vermögen, die bei Gründung der Partnerschaft eingezahlt wurden. Wenn eine Immobilie vor ihrer Einbringung abgeschrieben wurde, wird der Buchwert zur Grundlage für diese Immobilie. Der Buchwert ist der ursprüngliche Preis abzüglich der Abschreibung. Ein Partner kann Dienstleistungen gegen ein Partnerschaftsinteresse einbringen. Die Partnerschaft muss diesen Diensten bei Gründung der Partnerschaft einen Wert zuweisen.

Partnerschaftsübernahme der Hypothek auf Eigentum


Wenn die Partnerschaft die Hypothek auf ein Grundstück zahlt, das ein einzelner Partner beigesteuert hat, verringert sich die Basis des beitragenden Partners in der Partnerschaft um die Hypothekenzahlung. Dieser Grundsatz würde auch für ausstehende Salden gelten, die für Geräte oder Fahrzeuge geschuldet werden. Das Kapitalkonto des beitragenden Partners würde um den von der Partnerschaft auf dem Grundstück gezahlten Betrag reduziert.

Auszahlungen und Zahlungen an Partner

Falls ein Partner während der Laufzeit des Unternehmens Vermögenswerte abgezogen hat, werden diese Abhebungen vom Kapitalkonto abgezogen. Die ursprüngliche Basis dieses Partners in der Partnerschaft wird jedoch nicht verringert. Das heißt, der Partner erhält weiterhin Einkommen im Verhältnis zu seiner ursprünglichen Basis im Unternehmen, obwohl das Kapitalkonto negativ ist.

Wiederherstellungspflicht

Bei Beendigung der Partnerschaft muss der Partner mit einem negativen Kapitalkonto den der Partnerschaft geschuldeten Betrag zurückzahlen oder wiederherstellen. Dies muss bis zum Ende des Jahres erfolgen, in dem die Partnerschaft gekündigt wird, oder innerhalb von 90 Tagen nach der Kündigung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der Partner mit dem negativen Konto behält in der Partnerschaft die gleiche Grundlage wie ursprünglich bei der Gründung der Partnerschaft. Dies weist darauf hin, dass dieser Partner im Verhältnis zur ursprünglichen Basis endgültige Ausschüttungen erhalten würde. Die Ausschüttungen können zur Rückzahlung der Schulden an die Partnerschaft verwendet werden.