Ein Unternehmensbeschluss ist ein Dokument, das wichtige Maßnahmen des Vorstands eines Unternehmens genehmigt. Es handelt sich um eine schriftliche Erklärung, in der die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen rechtlich festgehalten werden. Dieses Dokument ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden, und um die Gesellschaft vor möglichen Klagen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen zu schützen.
Unternehmensbeschlüsse werden aus einer Reihe wichtiger Gründe verwendet. Dazu gehören die Genehmigung des Verkaufs von Aktien, die Ernennung von Führungskräften, die Ausschüttung von Dividenden, die Einrichtung von Bankkonten, die Aufnahme von Darlehen, der Abschluss von Verträgen und die Genehmigung von Fusionen oder Übernahmen. Gesellschaftsbeschlüsse dienen auch als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen die staatlichen und bundesstaatlichen Vorschriften einhält.
Damit ein Unternehmensbeschluss rechtsverbindlich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören die Genehmigung des Beschlusses durch den Vorstand, die Protokollierung des Beschlusses durch den Gesellschaftssekretär und gegebenenfalls die Zustimmung der Mehrheit der Aktionäre zum Beschluss.
Die Verwendung von Unternehmensbeschlüssen kann eine Reihe von Vorteilen bieten. Erstens können sie dazu beitragen, dass die Gesellschaft alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus können sie Schutz vor möglichen Klagen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen bieten. Schließlich können sie den Nachweis erbringen, dass das Unternehmen die staatlichen und bundesstaatlichen Vorschriften einhält.
Beim Verfassen eines Gesellschaftsbeschlusses ist es wichtig, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und alle einschlägigen Gesetze eingehalten werden. Dazu gehören der Name des Unternehmens, der Zweck des Beschlusses, der Name der Person, die befugt ist, im Namen des Unternehmens zu handeln, das Datum des Beschlusses und die Unterschriften aller erforderlichen Parteien.
Es kann hilfreich sein, sich Beispiele für Gesellschaftsbeschlüsse anzusehen, um eine Vorstellung davon zu bekommen, welche Informationen aufgenommen werden müssen. Einige Beispiele für Gesellschaftsbeschlüsse sind die Genehmigung des Verkaufs von Aktien, die Ernennung von leitenden Angestellten, die Ausschüttung von Dividenden, die Einrichtung von Bankkonten, die Aufnahme von Darlehen, der Abschluss von Verträgen und die Genehmigung von Fusionen oder Übernahmen.
Der Gesellschaftsbeschluss sollte zusammen mit Kopien aller zugehörigen Dokumente in einem Gesellschaftsbuch festgehalten werden. Diese Dokumente sollten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden und in den meisten Fällen nicht vernichtet oder weggeworfen werden, da sie in der Zukunft noch benötigt werden könnten.
In einigen Fällen kann es erforderlich sein, einen Gesellschaftsbeschluss zu ändern oder aufzuheben. Dies kann durch die Verabschiedung eines neuen Beschlusses geschehen, der an die Stelle des ursprünglichen Beschlusses tritt. Der neue Beschluss sollte alle Informationen enthalten, die auch im ursprünglichen Beschluss enthalten waren, sowie die Änderung oder den Widerruf.
Im Falle eines Streits über einen Gesellschaftsbeschluss muss ein Gericht den Beschluss möglicherweise auslegen. Dabei kann das Gericht den Wortlaut des Beschlusses, den Kontext, in dem er gefasst wurde, und andere damit verbundene Dokumente berücksichtigen.
Der Wert eines Gesellschaftsbeschlusses darf nicht unterschätzt werden. Durch die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und das Verständnis der Vorteile können Unternehmen sicherstellen, dass sie die notwendigen Schritte unternehmen, um sich vor möglichen rechtlichen Verpflichtungen zu schützen. Darüber hinaus ist eine schriftliche Aufzeichnung der Unternehmensbeschlüsse wichtig und kann für ein gewisses Maß an Transparenz sorgen.
Ein Unternehmensbeschluss ist ein formelles Dokument, das vom Vorstand eines Unternehmens genehmigt wird. Darin werden die wichtigsten Entscheidungen des Unternehmens dargelegt, z. B. die Änderung des Firmennamens oder die Genehmigung eines neuen Produkts.
Ein Gesellschaftsbeschluss ist ein formelles Dokument, das vom Vorstand oder den Gesellschaftern eines Unternehmens genehmigt wird. Dieser Beschluss kann verwendet werden, um verschiedene Maßnahmen zu genehmigen, wie z. B. die Ausgabe neuer Aktien, die Änderung des Firmennamens oder der Adresse oder die Genehmigung eines neuen Geschäftsvorhabens.
Eine Resolution ist eine Absichtserklärung einer Organisation. Entschließungen werden verwendet, um die Voraussetzungen für organisatorische Veränderungen zu schaffen, eine Absichtserklärung abzugeben oder den Ton für die Organisation anzugeben. Beschlüsse können auf Vorstands- oder Geschäftsführungsebene gefasst werden, und sie können von Mitgliedern einer Organisation verabschiedet werden.
Es gibt kein Patentrezept für das Verfassen einer Resolution, da der Inhalt je nach Organisation und Thema variiert. Es gibt jedoch einige Elemente, die den meisten Resolutionen gemeinsam sind. Dazu gehören:
-Der Name der Organisation
-Das Datum der Resolution
-Die Frage oder das Problem, das in der Resolution angesprochen wird
-Die vorgeschlagene Lösung für das Problem
-Der Grund für die Resolution
-Die Abstimmung über die Resolution
-Der Name der Person, die die Resolution vorgeschlagen hat
Hier ist ein Beispiel für eine Resolution:
In der Erwägung, dass der nationale Vorstand (der „Vorstand“) des Amerikanischen Roten Kreuzes (das „ARC“) beschlossen hat, dass es im besten Interesse des ARC liegt, seine Satzung zu ändern und neu zu formulieren, wird daher
beschlossen, dass die Satzung des ARC in der geänderten und neu formulierten Fassung die geänderte und neu gefasste Satzung der ARC in ihrer Gesamtheit wie in Anhang A dargelegt lauten soll, und der Vorstand hiermit die geänderte und neu gefasste Satzung der ARC ab dem Datum ihrer Einreichung beim Secretary of State des Staates Maryland als die geänderte und neu gefasste Satzung der ARC bezeichnet, und
Ferner wird beschlossen, dass der Vorstand in Verbindung mit der geänderten und neu gefassten Satzung der ARC die geänderte und neu gefasste Satzung der ARC, wie in Anlage B dargelegt, annimmt, wobei die geänderte und neu gefasste Satzung mit dem Datum der Einreichung der geänderten und neu gefassten Satzung beim Secretary of State des Staates Maryland in Kraft tritt.
ANLAGE A
GRÜNDUNGSSTATUT
DES
AMERIKANISCHEN ROTEN KREUZES
Der Unterzeichner nimmt zum Zweck der Gründung einer Körperschaft nach dem District of Columbia Nonprofit Corporation Act die folgende Gründungsurkunde an:
ARTIKEL I
Name
Der Name der Gesellschaft ist Amerikanisches Rotes Kreuz (die „Gesellschaft“).
ARTIKEL II
Zwecke
Die Gesellschaft wird ausschließlich für wohltätige, humanitäre und erzieherische Zwecke gegründet, einschließlich, zu diesen Zwecken, der Vornahme von Ausschüttungen an Organisationen, die sich als steuerbefreite Organisationen gemäß Abschnitt 501(c)(3) des Internal Revenue Code oder dem entsprechenden Abschnitt eines zukünftigen Bundessteuergesetzes qualifizieren.
ARTIKEL III
Hauptsitz
Der anfängliche Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich in der 17th and D Streets, N.W., Washington, D.C. 20006. Die Gesellschaft kann andere Büros innerhalb oder außerhalb des District of Columbia haben, wie der Vorstand (der „Vorstand“) von Zeit zu Zeit bestimmt oder wie es die Angelegenheiten der Gesellschaft erfordern.
ARTIKEL IV
Mitglieder
Die Gesellschaft hat keine Mitglieder.
ARTIKEL V
Vorstand
Abschnitt 5.1 Allgemeine Befugnisse. Die Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft werden vom oder unter der Leitung des Vorstands verwaltet und alle Befugnisse der Gesellschaft werden von diesem ausgeübt.
Abschnitt 5.2 Anzahl, Qualifikationen und Amtszeit der Direktoren. Der Vorstand besteht zunächst aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Direktoren. Die Anzahl der Direktoren kann von Zeit zu Zeit durch eine Änderung dieser Satzung oder der Statuten der Gesellschaft erhöht oder verringert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Verringerung der Anzahl der Direktoren nicht dazu führt, dass die Amtszeit eines amtierenden Direktors verkürzt wird. Die Direktoren müssen natürliche Personen sein, die achtzehn (18) Jahre oder älter sind. Die Mehrheit der Direktoren muss Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein. Die Direktoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt und in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Statuten der Gesellschaft qualifiziert sind.
Abschnitt 5.3 Wahl der Direktoren. Die Direktoren der Gesellschaft (mit Ausnahme der anfänglichen Direktoren) werden vom Vorstand auf der Jahrestagung des Vorstands oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Sondersitzung des Vorstands gewählt. Findet die Wahl der Direktoren nicht auf der Jahresversammlung statt, wird die Wahl so bald wie möglich danach abgehalten. Jede Person, die in den Vorstand gewählt wird, bleibt bis zur ersten Jahresversammlung des Vorstands nach ihrer Wahl im Amt, oder bis ihr Nachfolger gewählt und qualifiziert ist, oder bis zu ihrem früheren Rücktritt oder ihrer Abberufung in Übereinstimmung mit dieser Gründungsurkunde oder der Satzung der Gesellschaft.
Abschnitt 5.4 Abberufung von Direktoren. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit oder ohne Grund durch die Zustimmung einer Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder seines Amtes enthoben werden.
Abschnitt 5.5 Vakanzen. Jede Vakanz im Vorstand, einschließlich einer Vakanz, die sich aus einer Erhöhung der Anzahl der Direktoren ergibt, kann durch die Zustimmung einer Mehrheit der dann amtierenden Direktoren besetzt werden, auch wenn der Vorstand nicht beschlussfähig ist. Ein Direktor, der zur Besetzung einer freien Stelle gewählt wird, bleibt bis zur nächsten Jahresversammlung des Vorstands und bis zur Wahl und Qualifikation seines Nachfolgers oder bis zu seinem früheren Rücktritt oder seiner Abberufung im Amt.
Abschnitt 5.6 Jahrestagung. Die jährliche Versammlung des Vorstands zur Wahl der Direktoren und zur Erledigung anderer Angelegenheiten, die ordnungsgemäß vor der Versammlung anfallen, findet an dem Ort, zu dem Datum und zu der Uhrzeit statt, die der Vorstand von Zeit zu Zeit festlegt. Findet die Wahl der Direktoren nicht auf der Jahresversammlung statt, so wird die Jahresversammlung zur Erledigung anderer Angelegenheiten abgehalten, die ordnungsgemäß vor der Versammlung behandelt werden können.
Abschnitt 5.7 Sondersitzungen. Außerordentliche Sitzungen des Vorstands können jederzeit vom Vorstandsvorsitzenden oder von einer Mehrheit der dann amtierenden Direktoren einberufen werden.
Abschnitt 5.8 Einberufung von Sitzungen. Eine schriftliche Einladung zu jeder Vorstandssitzung mit Angabe des Ortes, des Datums und der Uhrzeit der Sitzung wird jedem Vorstandsmitglied entweder persönlich oder per Post, Fax, elektronischer Post oder einem anderen schriftlichen Kommunikationsmittel mindestens drei (3) Tage und höchstens dreißig (30) Tage vor dem Datum der Sitzung zugestellt, es sei denn, alle Vorstandsmitglieder verzichten vor oder nach der Zustellung einer solchen Einladung schriftlich auf die Einhaltung aller Einladungserfordernisse in Bezug auf diese Sitzung. Wird eine solche Mitteilung per Post verschickt, so gilt sie als zugestellt, wenn sie bei der Post der Vereinigten Staaten von Amerika an die Adresse des Direktors, wie sie in den Unterlagen der Gesellschaft aufgeführt ist, aufgegeben und frankiert wurde. Jede Vorstandssitzung kann von Zeit zu Zeit durch die Abstimmung einer Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Direktoren, unabhängig davon, ob eine beschlussfähige Mehrheit anwesend ist oder nicht, auf einen anderen Zeitpunkt und Ort vertagt werden. Eine Ankündigung der vertagten Sitzung ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort auf der Sitzung, auf der die Vertagung beschlossen wird, bekannt gegeben werden. Bei einer solchen vertagten Versammlung, bei der die Beschlussfähigkeit gegeben ist, können alle Angelegenheiten behandelt werden, die auch bei der ursprünglich einberufenen Versammlung hätten behandelt werden können.
Abschnitt 5.9 Verzicht auf Benachrichtigung. Wann immer eine Benachrichtigung eines Direktors der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen dieser Gründungsurkunde oder der Satzung der Gesellschaft erforderlich ist, ist ein schriftlicher Verzicht darauf, der von der Person oder den Personen, die zu einer solchen Benachrichtigung berechtigt sind, unterzeichnet wurde, gleichgültig ob vor oder nach dem darin angegebenen Zeitpunkt, gleichbedeutend mit der Erteilung einer solchen Benachrichtigung.
Abschnitt 5.10 Beschlussfähigkeit. Eine Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Direktoren ist beschlussfähig, um die Geschäfte auf einer Sitzung des Vorstands abzuwickeln, aber auch eine geringere Anzahl kann von Zeit zu Zeit eine Sitzung einberufen und die Durchführung von Maßnahmen ohne eine Sitzung genehmigen.
Abschnitt 5.11 Art und Weise des Handelns. Die Handlung der Mehrheit der Direktoren, die bei einer beschlussfähigen Sitzung anwesend sind, ist die Handlung des Vorstands, es sei denn, die Abstimmung einer größeren Anzahl ist gemäß dieser Gründungsurkunde oder der Satzung der Gesellschaft erforderlich.
Abschnitt 5.12 Maßnahmen ohne Versammlung. Jede Handlung, die auf einer Sitzung des Vorstands oder eines seiner Ausschüsse vorgenommen werden muss oder darf, kann ohne eine Sitzung vorgenommen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands oder des Ausschusses, je nach Fall, einer solchen Handlung schriftlich zustimmen. Diese schriftliche(n) Zustimmung(en) hat (haben) dieselbe Kraft und Wirkung wie ein einstimmiges Votum dieser Mitglieder und kann (können) in Form eines Beschlusses oder von Beschlüssen gefasst werden. Alle derartigen Zustimmungen werden zusammen mit dem Sitzungsprotokoll des Vorstands oder des Ausschusses zu den Akten gelegt.
Abschnitt 5.13 Ausschüsse. Der Vorstand kann einen oder mehrere Ausschüsse ernennen, die jeweils aus zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern bestehen und im Auftrag des Vorstands arbeiten. Der Vorstand kann einen oder mehrere Direktoren als stellvertretende Mitglieder eines Ausschusses ernennen, die ein abwesendes Mitglied oder abwesende Mitglieder bei jeder Sitzung des Ausschusses ersetzen können. Jeder Ausschuss hat in dem Umfang, der in dem Beschluss des Vorstands zur Ernennung eines solchen Ausschusses vorgesehen ist, alle Befugnisse und Vollmachten des Vorstands bei der Führung der Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft und kann diese ausüben, jedoch unter der Voraussetzung, dass kein solcher Ausschuss die Befugnisse oder Vollmachten des Vorstands in Bezug auf Folgendes hat:
(a) Genehmigung oder Verabschiedung von Änderungen dieser Satzung;
(b) Wahl, Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern eines Ausschusses;
(c) Genehmigung von Maßnahmen, die dem Vorstand aufgrund gesetzlicher Bestimmungen untersagt sind; oder
(d) Genehmigung der Zahlung einer Vergütung an ein Vorstandsmitglied für die Tätigkeit im Vorstand oder in einem Ausschuss.
Der Vorstand kann einen oder mehrere Direktoren zum Vorsitzenden eines Ausschusses ernennen. In Ermangelung einer solchen Ernennung können die Mitglieder des Ausschusses durch Mehrheitsbeschluss einen Vorsitzenden ernennen.
ARTIKEL VI
Leitende Angestellte
Abschnitt 6.1 Leitende Angestellte. Die Amtsträger der Gesellschaft sind ein Vorstandsvorsitzender, ein Präsident, ein oder mehrere Vizepräsidenten, ein Sekretär, ein Schatzmeister und andere Amtsträger, die in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft gewählt oder ernannt werden können. Zwei oder mehr Ämter können von ein und derselben Person bekleidet werden, mit Ausnahme der Ämter des Vorstandsvorsitzenden und des Präsidenten, die von zwei verschiedenen Personen bekleidet werden müssen.
Abschnitt 6.2 Wahl und Dauer der Amtszeit. Die Amtsträger der Gesellschaft werden vom Vorstand auf der jährlichen Vorstandssitzung oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Sondersitzung des Vorstands gewählt. Findet die Wahl der Amtsträger nicht auf der Jahrestagung statt, so wird die Wahl so bald wie möglich danach abgehalten. Jeder Amtsträger bleibt bis zur ersten Jahrestagung des Vorstands nach seiner Wahl im Amt, oder bis sein Nachfolger gewählt und qualifiziert ist, oder bis zu seinem früheren Rücktritt oder seiner Abberufung.
Abschnitt 6.3 Abberufung von Amtsträgern. Jeder Amtsträger kann jederzeit mit oder ohne Grund durch die Zustimmung einer Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt amtierenden Direktoren seines Amtes enthoben werden.
Abschnitt 6.4 Vakanzen. Jede Vakanz in einem Amt der Gesellschaft, einschließlich einer Vakanz, die sich aus einer Erhöhung der Anzahl der Amtsträger ergibt, kann vom Vorstand auf einer seiner Sitzungen oder vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Präsidenten besetzt werden. Eine Person, die gewählt wurde, um ein freies Amt zu besetzen, bleibt bis zur nächsten Jahresversammlung des Vorstands und bis zur Wahl und Qualifikation ihres Nachfolgers oder bis zu ihrem früheren Rücktritt oder ihrer Abberufung im Amt.
Abschnitt 6.5 Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz bei allen Vorstandssitzungen und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die vom Vorstand oder dieser Satzung vorgeschrieben werden können.
Abschnitt 6.6 Präsident. Der Präsident ist der oberste leitende Angestellte der Gesellschaft und hat unter der Aufsicht und Kontrolle des Vorstands die allgemeine und aktive Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft inne und sorgt dafür, dass alle Anordnungen und Beschlüsse des Vorstands in die Tat umgesetzt werden. Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Versammlungen der Mitglieder der Gesellschaft, falls es welche gibt, und nimmt alle anderen Pflichten wahr, die vom Vorstand oder dieser Satzung vorgeschrieben werden können.
Abschnitt 6.7 Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten, falls vorhanden, erfüllen in der Reihenfolge ihres Dienstalters die Pflichten und haben die Befugnisse, die von Zeit zu Zeit vom Vorstand oder vom Präsidenten vorgeschrieben werden können. Jeder Vizepräsident kann im Namen der Gesellschaft zusammen mit dem Sekretär oder einem anderen vom Vorstand oder Präsidenten bevollmächtigten Amtsträger der Gesellschaft alle Verträge oder anderen Instrumente unterzeichnen, die vom Vorstand oder Präsidenten genehmigt werden, vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die vom Vorstand oder Präsidenten auferlegt werden können.
Abschnitt 6.8 Sekretär. Der Sekretär führt oder veranlasst die Führung der Protokolle aller Sitzungen des Vorstands und der Mitglieder der Gesellschaft, falls vorhanden, und sorgt dafür, dass alle Mitteilungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Satzung oder den gesetzlichen Vorschriften gemacht werden. Der Sekretär ist der Verwalter der Unternehmensunterlagen und des Siegels der Gesellschaft und sorgt dafür, dass das Siegel der Gesellschaft auf allen Dokumenten angebracht wird, deren Ausführung im Namen der Gesellschaft unter ihrem Siegel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Satzung ordnungsgemäß genehmigt ist. Der Sekretär führt ein Verzeichnis der Postanschrift jedes Vorstandsmitglieds, die dem Sekretär von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zur Verfügung gestellt wird, und der Sekretär benachrichtigt jedes Vorstandsmitglied von den Sitzungen des Vorstands und der Mitglieder der Gesellschaft, falls diese gesetzlich, gemäß der Satzung oder der Geschäftsordnung der Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder vorgeschrieben sind, oder veranlasst, dass diese benachrichtigt werden. Der Sekretär nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die vom Vorstand oder vom Präsidenten vorgeschrieben werden.
Abschnitt 6.9 Schatzmeister. Der Schatzmeister führt eine angemessene und korrekte Buchhaltung über das Vermögen und die Geschäftsvorgänge der Gesellschaft, einschließlich der Buchhaltung über ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen, Ausgaben sowie Gewinne und Verluste, oder er veranlasst deren Führung. Der Schatzmeister deponiert alle Gelder und anderen Wertgegenstände im Namen und zu Gunsten der Gesellschaft bei den vom Vorstand bestimmten Depotstellen. Der Schatzmeister gibt die Gelder der Gesellschaft aus, wie vom Vorstand oder vom Präsidenten angeordnet oder genehmigt, wobei er für solche Auszahlungen ordnungsgemäße Belege vorlegt, und legt dem Präsidenten und dem Vorstand bei den regelmäßigen Vorstandssitzungen oder auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft über alle Transaktionen als Schatzmeister und über die finanzielle Lage der Gesellschaft ab. Der Schatzmeister erfüllt alle anderen Pflichten, die ihm vom Vorstand oder vom Präsidenten auferlegt werden können.
ARTIKEL VII
Schadloshaltung von Direktoren, Amtsträgern, Angestellten und Bevollmächtigten
Im größtmöglichen Umfang, der nach dem District of Columbia Nonprofit Corporation Act in seiner jeweils gültigen Fassung zulässig ist, entschädigt die Gesellschaft jede Person, die in einem angedrohten, anhängigen oder abgeschlossenen Prozess, einer Klage oder einem Verfahren Partei war oder ist oder der eine Partei zu werden droht, anhängigen oder abgeschlossenen Klage, Prozess oder Verfahren, ob zivil-, straf-, verwaltungs- oder untersuchungsrechtlich (außer einer Klage durch oder im Recht der Gesellschaft), aufgrund der Tatsache, dass sie ein Direktor, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder Vertreter der Gesellschaft ist oder war, oder auf Ersuchen der Gesellschaft als Vorstandsmitglied, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter einer anderen Gesellschaft, Partnerschaft, eines Joint Ventures, eines Trusts oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war, gegen Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren), Urteile, Geldstrafen und Beträge, die im Rahmen eines Vergleichs gezahlt wurden, die ihm tatsächlich und angemessen im Zusammenhang mit einer solchen Klage entstanden sind, Die Beendigung einer Klage, eines Prozesses oder eines Verfahrens ist nur dann möglich, wenn er oder sie in gutem Glauben und in einer Weise gehandelt hat, von der er oder sie vernünftigerweise annahm, dass sie in den besten Interessen der Gesellschaft liegt oder diesen nicht zuwiderläuft, und wenn er oder sie in Bezug auf eine strafrechtliche Klage oder ein strafrechtliches Verfahren keinen vernünftigen Grund für die Annahme hatte, dass sein oder ihr Verhalten ungesetzlich war. Die Beendigung einer Klage, eines Prozesses oder eines Verfahrens durch ein Urteil, einen Beschluss, einen Vergleich, eine Verurteilung oder durch das Eingeständnis von „nolo contendere“ oder einer gleichwertigen Handlung begründet für sich genommen nicht die Vermutung, dass die Person nicht in gutem Glauben und in einer Weise gehandelt hat, von der sie vernünftigerweise annahm, dass sie in den besten Interessen der Gesellschaft lag oder diesen nicht zuwiderlief, und dass sie in Bezug auf eine strafrechtliche Handlung oder ein strafrechtliches Verfahren vernünftigerweise Grund zu der Annahme hatte, dass ihr Verhalten ungesetzlich war.
Die Gesellschaft entschädigt jede Person, die Partei in einem angedrohten, anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren oder Prozess durch die Gesellschaft oder im Recht der Gesellschaft war, ist oder zu werden droht, um